Der Beschuldigte habe dadurch seine im Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 gemachten Zusicherungen verletzt und sie absichtlich getäuscht (vgl. S. 25 f. des Entscheids CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022). Demgegenüber hielt der Beschuldigte vor dem Regionalgericht fest, die Beschwerdeführerin habe die in den Bilanzen der Vorjahre im Anlagevermögen ausgewiesene Gesellschaftsschuld von CHF 102'000.00 gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter zu den Forderungen gebucht und so ein falsches, fiktives Gesellschaftsguthaben kreiert. Er reichte einen Forderungsverzicht von M.______