Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Forderung von CHF 102'000.00 gegenüber dem früheren Aktionär M.________ in der vom Beschuldigten erstellten Bilanz 2014 nicht ersichtlich gewesen sei, sondern erst aus der Eröffnungsbilanz 2015. Diese Nonvaleur-Forderung werde auf Geheiss der Steuerverwaltung vollständig abgeschrieben resp. wertberichtigt werden müssen, weshalb sie diesen Betrag zwecks Ausgleichs des dadurch entstandenen Verlustvortrages in die G.________ AG werde einbringen müssen.