11 sich bei der Forderung von CHF 102'000.00 um eine Schuld des ehemaligen Aktionärs M.________ gegenüber der G.________ AG oder umgekehrt um eine Schuld der G.________ AG gegenüber dem ehemaligen Aktionär M.________ handelt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Forderung von CHF 102'000.00 gegenüber dem früheren Aktionär M.________ in der vom Beschuldigten erstellten Bilanz 2014 nicht ersichtlich gewesen sei, sondern erst aus der Eröffnungsbilanz 2015.