Der Betrag von CHF 102'000.00 ist jedoch - neben der Position des Aktienkapitals von CHF 150'000.00 - als Eigenkapital aufgelistet, was offensichtlich falsch ist, da lediglich Personengesellschaften über Eigenkapital verfügen können (vgl. Beilage 10 und 11). Es besteht demnach der Verdacht, der Beschuldigte wollte mit dem Einreichen des Forderungsverzichts als Beweismittel die durch die Strafanzeigestellerin/Privatklägerin 2 geltend gemachte Forderung von CHF 102'000.00 widerlegen und sich so einen Vorteil verschaffen […].