Dies wird u.a. dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte in der Steuererklärung 2012 das Kontokorrent von M.________ in den Passiven zwar ausweist, jedoch ohne Minus-Vorzeichen (vgl. Beilage 9). Diese Position hätte demnach in den Aktiven aufgeführt werden müssen, ansonsten die Bilanz gar nie ausgeglichen gewesen wäre. In den Jahren 2013 und 2014 ist sodann das Kontokorrent von M.________ nicht mehr aufgeführt worden. Der Betrag von CHF 102'000.00 ist jedoch - neben der Position des Aktienkapitals von CHF 150'000.00 - als Eigenkapital aufgelistet, was offensichtlich falsch ist, da lediglich Personengesellschaften über Eigenkapital verfügen können (vgl. Beilage 10 und 11).