Der Beschuldigte hat sodann vom Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 Gebrauch gemacht, indem er ihn als Beweismittel im Zivilverfahren CIV 17 5820 eingereicht hat. Damit behauptet der Beschuldigte im Rahmen seiner Klageantwort im Zivilverfahren CIV 17 5820, bei der Forderung von CHF 102'000.00 handle es sich um eine Schuld der Gesellschaft gegenüber M.________. In Wirklichkeit stellt das Kontokorrent von CHF 102'000.00 jedoch ein Guthaben der Gesellschaft gegenüber M.________ dar. Dies wird u.a. dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte in der Steuererklärung 2012 das Kontokorrent von M.________ in den Passiven zwar ausweist, jedoch ohne Minus-Vorzeichen (vgl. Beilage 9).