10 telbare Schädigung reicht für eine Zulassung als Privatklägerschaft nicht aus (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 mit Hinweisen, wonach bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind; vgl. ebenso MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 28 und 56 zu Art. 115 StPO; vgl. E. 5.1 f. hiervor).