_ AG abgeschlossen worden ist, mithin die Beschwerdeführerin an diesen beiden Unternehmungen von vornherein weder als Haupt- noch als Minderheitsaktionär beteiligt war und ihr folglich auch keine Vermögenswerte übertragen worden sind. Vielmehr verblieb der Beschuldigte Eigentümer der den Gegenstand des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 bildenden Inhaberaktien und kann die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht unmittelbar Geschädigte der angezeigten Delikte sein.