__ AG und dem Beschuldigten) unmittelbar verletzt sein soll, wurde von ihr nicht dargetan und ist denn auch nicht ersichtlich. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass es aufgrund der vom Regionalgericht mit Entscheid CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022 rechtskräftig festgestellten und ex tunc wirkenden Ungültigkeit des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 zu keiner rechtswirksamen Übertragung von Aktien der F.________ AG und der G.____