Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Frage der Zulassung als Privatklägerin trotz mehrmaliger Aufforderung materiell nicht geäussert hat, ist nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ihr selbst anzulasten. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zudem eine Kompetenzüberschreitung durch die Staatsanwaltschaft rügt, indem diese materiell über ihre Zulassung als Privatklägerin entschieden habe, verkennt sie, dass es der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 61 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 StPO obliegt, über die Zulassung der Parteien im Strafverfahren zu entscheiden resp.