Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme erhalten, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich unbegründet. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Frage der Zulassung als Privatklägerin trotz mehrmaliger Aufforderung materiell nicht geäussert hat, ist nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ihr selbst anzulasten.