Es war folglich offensichtlich auch der Beschwerdeführerin selbst bewusst, dass die Staatsanwaltschaft ihre Legitimation zur Privatklage als fraglich erachtete, was für sie im Übrigen auch aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Regionalgerichts CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022 und den dortigen Feststellungen erkennbar gewesen sein musste. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme erhalten, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich unbegründet.