In ihrem Schreiben vom 26. September 2022 führte sie ebenfalls aus, dass sie davon ausgehe, «dass die Frage der Legitimation und Mandatierung bis zum Beginn der angesetzten Einvernahmen im November 2016 geklärt seien». Es war folglich offensichtlich auch der Beschwerdeführerin selbst bewusst, dass die Staatsanwaltschaft ihre Legitimation zur Privatklage als fraglich erachtete, was für sie im Übrigen auch aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Regionalgerichts CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022 und den dortigen Feststellungen erkennbar gewesen sein musste.