Vielmehr war aufgrund der Schreiben evident, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Privatklage in Frage gestellt hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat denn auch bereits mit Schreiben vom 9. September 2022 (Fristerstreckungsgesuch) ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass bis mindestens am 27. Oktober 2022 die Frage der Umsetzung der Zivilurteile und damit verbunden «die Stellung der heutigen Privatklägerschaft» geklärt sei. In ihrem Schreiben vom 26. September 2022 führte sie ebenfalls aus, dass sie davon ausgehe, «dass die Frage der Legitimation und Mandatierung bis zum Beginn der angesetzten Einvernahmen im November 2016 geklärt seien».