Erst im Nachgang an diese Schreiben erliess die Staatsanwaltschaft die vorliegend angefochtene Verfügung. Angesichts der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der mehrmaligen Aufforderung der Staatsanwaltschaft, ihre mit Schreiben vom 5. September 2022 gestellten Fragen zu beantworten, kann nicht die Rede davon sein, dass die angefochtene Verfügung «aus heiterem Himmel» und ohne die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme erlassen worden ist, wie es von der Beschwerdeführerin gerügt wird. Vielmehr war aufgrund der Schreiben evident, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Privatklage in Frage gestellt hat.