Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die von ihr mit Schreiben vom 5. September 2022 gestellten Fragen, insbesondere «die Fragen im Zusammenhang mit der prozessualen Stellung der C.________ AG als Straf- und Zivilklägerin», unbeantwortet geblieben seien. Erst im Nachgang an diese Schreiben erliess die Staatsanwaltschaft die vorliegend angefochtene Verfügung.