Zudem wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, «die Berechtigung Ihrer Klientschaft [d.h. der Beschwerdeführerin und der F.________ AG] zur Privatklage und zur Teilnahme an Beweismassnahmen bis zu den im November 2022 angesetzten Einvernahmen hin definitiv zu klären». Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die von ihr mit Schreiben vom 5. September 2022 gestellten Fragen, insbesondere «die Fragen im Zusammenhang mit der prozessualen Stellung der C.________ AG als Straf- und Zivilklägerin», unbeantwortet geblieben seien.