beim Schreiben vom 5. September 2022 um strafprozessuale Fragen und um zu beantwortende Legitimationsfragen gehe. Zudem wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, «die Berechtigung Ihrer Klientschaft [d.h. der Beschwerdeführerin und der F.________ AG] zur Privatklage und zur Teilnahme an Beweismassnahmen bis zu den im November 2022 angesetzten Einvernahmen hin definitiv zu klären».