8 Echtheit der eingereichten Urkunden im Hinblick auf ihre Legitimation als Privatklägerin aufgefordert, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass die derzeit vorliegenden bzw. eingereichten Belege für diesen Nachweis nicht ausreichten. Im Schreiben vom 13. September 2022, mit welchem das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin begründet abgewiesen wurde, führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es vorliegend resp. beim Schreiben vom 5. September 2022 um strafprozessuale Fragen und um zu beantwortende Legitimationsfragen gehe.