Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. September 2022 zur Stellungnahme insbesondere zur Frage der (Mehrheits-)Beteiligung an der F.________ AG und der G.________ AG sowie der