Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2). 5.4 Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1 hiervor) und in der delegierten Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 (S. 5- 7) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.