Es stelle sich daher nicht nur weiterhin die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten, sondern auch diejenige nach allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen der Privatklägerin, welche sich nicht zuletzt auch auf ausservertragliche Rechtsgrundlagen stützen könnten. Solange potentiell eine Schädigung der Privatklägerschaft durch den Beschuldigten aufgrund der ihm vorgeworfenen Urkundendelikte in Frage stehe, sei von einer unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 115 StPO und damit von einer Aktivlegitimation zur Straf- und Zivilklage auszugehen.