Die mutmasslich strafbaren Handlungen des Beschuldigten blieben bestehen, auch wenn der Kaufvertrag zivilrechtlich ex tunc als aufgehoben gelte. Es stelle sich daher nicht nur weiterhin die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten, sondern auch diejenige nach allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen der Privatklägerin, welche sich nicht zuletzt auch auf ausservertragliche Rechtsgrundlagen stützen könnten.