Dass der Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 zwischen ihr und dem Beschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid des Regionalgerichts vom 17. Juni 2022 ex tunc aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die beiden Parteien während über sieben Jahren vertraglich faktisch miteinander verbunden gewesen und in diesem Schwebezustand einen Zivilprozess gegeneinander geführt hätten. Die mutmasslich strafbaren Handlungen des Beschuldigten blieben bestehen, auch wenn der Kaufvertrag zivilrechtlich ex tunc als aufgehoben gelte.