Weiter könne die Staatsanwaltschaft zwar formelle Aspekte der Konstitution der Privatklägerschaft in eigener Kompetenz überprüfen (z.B. Einhaltung von Frist und Form, rechtsgenügliche Vertretung/Vollmacht etc.). Es sei ihr indes verwehrt, die Stellung einer frist- und formgerecht konstituierten Privatklägerin materiell zu überprüfen. Dies sei Sache des urteilenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Kompetenzen überschritten und eine Anordnung getroffen, für welche die rechtliche Grundlage fehle. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art.