4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 5. September 2022 seien ihr zwar verschiedene Fristen angesetzt worden. Indes habe sich daraus für sie nicht ergeben, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfügung wie die angefochtene in Betracht ziehe. Die Verfügung sei «aus heiterem Himmel» gekommen, ohne dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Weiter könne die Staatsanwaltschaft zwar formelle Aspekte der Konstitution der Privatklägerschaft in eigener Kompetenz überprüfen (z.B. Einhaltung von Frist und Form, rechtsgenügliche Vertretung/Vollmacht etc.).