4. 4.1 Im Nachfolgenden gilt es zufolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einzig zu beurteilen, ob das Aus-dem-Verfahren-Weisen der Beschwerdeführerin als Privatklägerin, soweit sich diese mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft begründet den diesbezüglichen Ausschluss als Privatklägerin wie folgt: Mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. Juni 2022 im Verfahren CIV17 5820 wurde die Rückabwicklung Zug um Zug des Kaufvertrags zwischen A.________ und der C.________ AG vom 22. Januar 2015 angeordnet (pag. 21 054 0375 ff., insbesondere pag. 21 054 0431).