BSG 162.11]). Indem die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Verfahren W 17 102 mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 als Privatklägerin ausgeschlossen hat, soweit sich diese mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, wurde die Beschwerdeführerin in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen, zumal ihr mangels Privatklägerstellung künftig verwehrt wäre, Parteirechte wahrzunehmen und insbesondere an Einvernahmen als Partei teilzunehmen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO;