5 instanzlichen Verfahren beteiligt war bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 382 StPO mit Hinweisen; BGE 139 IV 78 E. 3.1). Mit anderen Worten steht die Rechtsmittellegitimation den übrigen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO zu, sofern und soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).