105 Abs. 1 StPO an ihrem Beschwerdewillen gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 festgehalten. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Begriff «Partei» ist nach der herrschenden Lehre umfassend im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen. Dies bedeutet, dass neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person die Rechtsmittellegitimation zukommt, sofern sie am erst-