___ GmbH zurückgezogen (abgetrenntes Verfahren W 22 159). Einen Rückzug der Beschwerde betreffend die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2022 hat sie demgegenüber nicht erklärt (vgl. vielmehr ihr Schreiben vom 17. März 2023, wonach sie gegenüber der Beschwerdekammer in Strafsachen ausdrücklich festhielt, dass von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde keine Rede sein könne). Sie hat mithin auch nach ihrer Mutation von einer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu einer anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO an ihrem Beschwerdewillen gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 festgehalten.