erklärte, dass kein Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschuldigten in Bezug auf die Vorgänge in der H.________ GmbH bestehe und insoweit auf die Weiterverfolgung der Straf- und Zivilklage verzichtet werde. Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin indes einzig ihre Konstituierung als Privatklägerin in Bezug auf die angezeigten Vorgänge betreffend die H.________ GmbH zurückgezogen (abgetrenntes Verfahren W 22 159).