2 der Beschwerde letztlich entsprochen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandlos abzuschreiben ist. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 9. Mai 2023 ausführt, dass zufolge des mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erfolgten Rückzugs der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Verfahren W 22 159 die durch diese gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 eingereichte Beschwerde gegenstandslos sei bzw. das Beschwerdeverfahren gegenstandslos erklärt und vom Protokoll der Beschwerdekammer abgeschrieben werde, mithin eine Abschreibung zufolge Rückzugs der Beschwerde erfolge, kann ihr nicht gefolgt werden.