3. Gegenstandslosigkeit / Eintreten 3.1 Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 kam die Staatsanwaltschaft während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Trennung des Verfahrens) zurück. Sie vereinigte die getrennten Strafverfahren W 17 102 und W 22 159 und verfügte, dass diese unter der Verfahrensnummer W 17 102 weitergeführt werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde letztlich entsprochen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandlos abzuschreiben ist.