Die Verfügung vom 21. Oktober 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 25. und 26. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin als Privatklägerin aus dem Verfahren W 17 102, soweit sich diese mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, und trennte den von der Beschwerdeführerin gemäss Strafanzeige vom 30. Januar 2019 angezeigten Verfahrensteil betreffend die Delikte Betrug und Falschbeurkundung, evtl. Versuch dazu, vom Verfahren W 17 102 in ein separates Verfahren W 22 159 ab.