_ AG und der G.________ AG oder von damit verbundenen Mitwirkungs- und Vermögensrechten gekommen. Der Beschuldigte sei Eigentümer der mit Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 veräusserten Aktien der F.________ AG und der G.________ AG verblieben. Weder die Beschwerdeführerin als vermeintliche Aktionärin noch deren Inhaber bzw. Organe/Exponenten hätten jemals eine Befugnis zur Teilnahme an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Mai 2017 gehabt. Die erfolgte Wahl von L.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der F.