__ AG und der G.________ AG rechtsgenüglich nachzuweisen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft die F.________ AG als Privatklägerin aus dem Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erwog, vom Regionalgericht sei festgestellt worden, dass der Kaufvertrag vom 26. Januar 2015 eine Fälschung darstelle. In Bezug auf den Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 sei dessen Rückabwicklung Zug um Zug angeordnet worden. Aufgrund der damit verbundenen, rechtskräftig festgestellten und ex tunc wirkenden Ungültigkeit des Kaufvertrags sei es zu keinerlei rechtswirksamer Übertragung von Aktien der F.________ AG und der G.