Das Regionalgericht kam gestützt auf das Beweisergebnis mit Entscheid vom 17. Juni 2022 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 26. Januar 2015, beim Aktienbuch der G.________ AG (Stand: 1. Januar 2016) und beim Aktienzertifikat Nr. 1 der G.________ AG über 144 Inhaberaktien um Fälschungen handle bzw. die auf den Dokumenten befindlichen Unterschriften und Unterschriftenkürzel nicht durch den Beschuldigten geleistet worden seien. Zufolge diverser festgestellter absichtlicher Täuschungshandlungen durch den Beschuldigten ordnete das Regionalgericht die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 Zug um Zug an. Sämtliche Zivilentscheide sind in Rechtskraft erwachsen.