Haftung des Arbeitnehmers und aus unerlaubter Handlung) gegen den Beschuldigten mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Im Verfahren CIV 17 5820 focht die Beschwerdeführerin den Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2015, subsidiär denjenigen vom 22. Januar 2015 an. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten vor, sie beim Abschluss des Kaufvertrags absichtlich getäuscht zu haben, indem der Beschuldigte gegen die im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsklauseln verstossen habe. Das Regionalgericht kam gestützt auf das Beweisergebnis mit Entscheid vom 17. Juni 2022 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 26. Januar 2015, beim Aktienbuch der G._____