Weiter liegt ein – mit dem Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 weitestgehend identischer – Kaufvertrag vom 26. Januar 2015 bei den Akten, gemäss welchem der Beschuldigte – entgegen dem Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 mit I.________ – Eigentümer sämtlicher 150 Inhaberaktien der G.________ AG gewesen und der Beschwerdeführerin deren 144 (96%) sowie 48 Inhaberaktien (48%) der F.________ AG (damals: J.________(AG)) zu demselben Verkaufspreis wie im Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 (pauschal CHF 240'000.00) verkauft haben soll. Mit Abtretungsvertrag vom 11. März 2016 trat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin zudem sämtliche 20 Stammanteile an der H.________ GmbH ab.