Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, stellte innert gewährter Fristerstreckung am 19. Dezember 2022 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 27. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben ein, mit welchem sie die Frage der Gegenstandslosigkeit von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde aufwarf. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 17. März 2023 Stellung.