Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2022 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Dezember 2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, stellte innert gewährter Fristerstreckung am 19. Dezember 2022 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.