Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wäre von der Staatsanwaltschaft bei entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen, ob ihn ein unverschuldetes Hindernis trifft oder nicht (vgl. dazu auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2022, insbesondere zur Frage, wann ein unverschuldetes Hindernis vorliegt). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss Wiederherstellungsgründe geltend macht, ist er folglich ebenso wenig zu hören wie mit der Bitte auf Bussenerlass.