Er hat nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, weil er auf eine Antwort der Garage D.________ in E.________(Ortschaft) gewartet habe und erst viel später zu einer Antwort gekommen sei, macht er sinngemäss Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im vorliegenden Verfahren fehl. Wie vorstehend dargetan wurde, ist im Verfahren betref-