90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Eingaben vom 26. und 28. Juli 2022, welche am 29. Juli 2022 der Schweizerischen Post aufgegeben wurden, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist. Letztlich wird auch vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 bestätigt, dass seine Einsprache verspätet erfolgte. Er hat nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben.