90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.900229.00110265 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zugegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 1. Juli 2022 zu laufen begann und am 11. Juli 2022 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO).