Vorliegend zu prüfen ist folglich einzig, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. Oktober 2022). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. und 28. Oktober 2022 überwiegend materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 erhebt (er habe die periodisch auszuführende obligatorische Abgasuntersuchung des Schiffmotors fristgerecht ausführen lassen), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht den Streitgegenstand.