Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. Oktober 2022, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Vorliegend zu prüfen ist folglich einzig, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. Oktober 2022).