382 Abs. 1 StPO). Er hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zudem seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Eingabe vom 16. Oktober 2022 erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. Oktober 2022, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei.