Mit als «Beschwerde an das Obergericht Kt. Bern» betitelter Eingabe vom 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer in Strafsachen, die mit Strafbefehl ausgesprochene Busse zu erlassen, wobei er erneut seine Einsprache begründete. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn